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Rechtsanwalt

Georg Miskiewicz

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Durchsetzung Ihrer Erwerbsminderungsrente

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Die Voraussetzungen, die ein Versicherter für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen muss, lassen sich vereinfacht wie folgt darstellen:

Es wird unterschieden zwischen einer teilweisen Erwerbsminderung und einer vollen Erwerbsminderung.

Teilweise Erwerbsminderung
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
Volle Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI.

Hinzu treten weitere Fallgruppen der vollen Erwerbsminderung, vgl. § 43 Abs. 2 S. 3 SGB VI.

Erwerbsminderungsrenten werden in vielen Fällen zuerst nur befristet zugesprochen, vgl. § 102 Abs. 2 SGB VI.

Oft wird die Erwerbsminderung zuerst nicht festgestellt. Stattdessen kommt es zu einer – krankheitsbedingten – Arbeitslosigkeit. Es folgt in vielen Fällen ein regelrechter Ämtermarathon. Die Erwerbsminderung wird häufig nicht ohne Weiteres anerkannt. In dieser Situation helfe ich meinen Mandanten:

Rufen Sie mich an!

Ich kann Ihren Fall prüfen und Sie anschließend kurzfristig gegenüber der Behörde und vor Gericht vertreten. Eine Erstberatung können wir gerne gleich telefonisch durchführen.

Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.


Die häufigsten Fälle, in denen ich für meine Mandanten tätig werde, sind: