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Rechtsanwalt

Georg Miskiewicz

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Durchsetzung Ihrer Schwerbehinderung

  • Hohe Spezialisierung
  • Jahrelange Erfahrung
  • Direkte Kommunikation

Die Feststellung Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft ist für Sie von enormer Wichtigkeit. Das gilt auch für die Feststellung von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Ich helfe Ihnen bei:

Einige der wichtigsten Gründe, warum die Feststellung von Schwerbehinderung und Merkzeichen so wichtig ist:

Was Sie als behinderter Mensch unbedingt tun sollten

Behinderte Menschen sollten daher bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht stellen und ihre Ansprüche auch durchsetzen.

Laden Sie die Belastung der Auseinandersetzung mit der Behörde auf mich ab

Die Auseinandersetzung mit der Behörde ist allerdings leider oft kompliziert, zeitaufwendig und bürokratisch. Betroffene Menschen können an der psychischen und zeitlichen Belastung, die diese Auseinandersetzung mit sich bringt, scheitern.

Warum ich Ihnen helfen kann

Ich kann Ihnen als Rechtsanwalt helfen. Ich prüfe Ihren Fall und gebe Ihnen eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten. Ich begleite Sie bis hin zur Erlangung des Schwerbehindertenausweises mit den begehrten Merkzeichen. Sie müssen die umfangreiche Korrespondenz mit der Behörde nicht führen. Das erledige ich für Sie. Die Korrespondenz läuft über meine Kanzlei. Ich stehe die ganze Zeit an Ihrer Seite: im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und wenn erforderlich vor Gericht.

Ich habe jahrelange Erfahrung im Sozialrecht. Ich habe inzwischen mehr als 2.000 Fälle bearbeitet, einschließlich Prozessen vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten.

Übergeben Sie mir Ihren Fall und Sie können endlich wieder durchatmen.

Transparente Fallbearbeitung

Die Fallbearbeitung erfolgt durch mich zu 100 % transparent:

Vereinbaren Sie einen Termin zur telefonischen Erstberatung!

Ich kann Ihren Fall prüfen und Sie anschließend kurzfristig gegenüber der Behörde und vor Gericht vertreten. Eine Erstberatung können wir gerne gleich telefonisch durchführen.

Rufen Sie mich an!

Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.


Warum viele Menschen ohne Anwalt an der Auseinandersetzung mit der Behörde scheitern

Ich habe viele Menschen kennengelernt, die, bevor Sie meine Hilfe in Anspruch genommen haben, jahrelang erfolglos versucht haben, ihre Rechte gegenüber der Behörde durchzusetzen. Ein solcher Kampf gegen Windmühlen kostet sehr viel Kraft und Lebenszeit.

Das Schwerbehindertenrecht ist ein kompliziertes Rechtsgebiet. Fehler im Umgang mit der Behörde können katastrophale Auswirkungen haben und zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.

Die 6 schwersten Fehler im Umgang mit der Behörde, die Sie unbedingt vermeiden sollten:


Scheitern Sie nicht an der Auseinandersetzung mit der Behörde. Gemeinsam können wir derartige Fehler vermeiden. Ich unterstütze Sie gerne.

Beachten Sie Fristen!

Wenn Sie einen Bescheid, einen Widerspruchsbescheid oder ein Urteil erhalten haben, mit dem Sie nicht einverstanden sind, läuft eine Frist. Melden Sie sich daher so schnell wie möglich bei mir. Ist die Frist erst einmal versäumt, kann es problematisch sein, Ihren Fall noch zum Erfolg zu führen.

Rufen Sie mich an!

Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.


Meine typischen Tätigkeiten als Rechtsanwalt im Schwerbehindertenrecht sind:

Kurzer Überblick über das Behindertenrecht / Schwerbehindertenrecht

Ich möchte Ihnen einen kurzen Überblick über das Behindertenrecht / Schwerbehindertenrecht geben. Bitte bedenken Sie, dass es sich bei dem Behindertenrecht / Schwerbehindertenrecht um ein kompliziertes Rechtsgebiet handelt. Die folgenden knappen Ausführungen sind daher nicht dazu geeignet, eine eingehende Rechtsberatung und Einschätzung Ihrer Situation durch einen in dieses Rechtsgebiet eingearbeiteten Anwalt zu ersetzen.

Grad der Behinderung

Die zuständigen Ämter stellen auf Antrag Schwerbehindertenausweise aus und stellen den Grad der Behinderung (GdB) fest, § 152 SGB IX. Der Grad der Behinderung trifft eine Aussage über die Schwere einer Behinderung in Prozentpunkten. Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gilt man unter den Voraussetzungen des § 2 SGB IX als schwerbehindert.

Weitere Informationen zur Antragstellung nebst den entsprechenden Formularen können Sie bei den zuständigen Behörden erhalten, in Berlin ist dies das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Wie wird der Grad der Behinderung bestimmt?

Der Grad der Behinderung bezieht sich auf das Maß der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Eine Behinderung kann damit als eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verstanden werden.

In der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV), dort in der Anlage zu § 2, der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A, sind die allgemeinen Grundsätze niedergelegt, nach denen der Grad der Behinderung zu bestimmen ist.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (nebst zugehöriger Anlagen) wurde nach ihrem Innkrafttreten am 1. Januar 2009 mit inzwischen fünf Änderungsverordnungen geändert.

In der Versorgungsmedizin-Verordnung nebst Anlagen wird zumeist auf einen Grad der Schädigungsfolgen, abgekürzt als GdS bezeichnet, abgestellt. Der Grad der Schädigungsfolgen beschreibt immer nur die Gesundheitsstörungen, die kausal auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen sind. Demgegenüber soll der Grad der Behinderung (GdB) alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache abbilden. Von diesem Unterschied abgesehen werden GdB und GdS auf die gleiche Weise bestimmt, indem die in Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung niedergelegte GdS-Tabelle herangezogen wird. In der Vorbemerkung zu der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A, wird klargestellt, dass einheitlich die Abkürzung GdS benutzt wird und hiermit auch der Grad der Behinderung umfasst ist, wörtlich:

Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.

Bei der Bestimmung des GdB anhand der GdS-Tabelle werden (vereinfacht dargestellt) die nachfolgenden Kriterien zugrunde gelegt:

Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit eines Bescheides haben, dann rufen Sie mich gerne an.

Die Durchsetzung Ihres Grades der Behinderung ist für Sie wichtig. Hierbei zu helfen ist ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit. Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Wenn ich den Anruf nicht entgegennehmen kann, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.

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Wie wird ein Gesamt-GdB gebildet?

Es kommt nach meiner Erfahrung häufig vor, dass mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vorliegen. In einem solchen Fall ist gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung anhand der Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dies geschieht, indem für die jeweiligen verschiedenen Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben Einzelgrade der Behinderung (Einzel-GdB) ermittelt und angegeben werden. Daraus wird ein Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB) gebildet.

Dies erfolgt explizit nicht durch eine Addition der einzelnen Werte. Stattdessen kommt es auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und die wechselseitigen Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander an. Einen Anhalt sollen dabei Vergleiche mit Gesundheitsschäden bieten, zu denen in der Tabelle feste Werte angegeben sind. Dabei gilt nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A, Nr. 3 Absatz c), dass bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf weitere Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Gegebenenfalls sind dann dem Grad der Behinderung 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Dabei sind nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A, Nr. 3 Absatz d) die folgenden Kriterien (wörtliches Zitat) zugrunde zu legen:

aa) Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.

bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen.

cc) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.

dd) Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt.

Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

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Typische Probleme im Zusammenhang mit der Bildung eines Gesamt-GdB:

Wenn Sie von einem dieser Probleme betroffen sind, so kann ich Ihnen gerne helfen, Ihre Rechte gegenüber der Behörde durchzusetzen.
Rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.

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Wie sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen?

In die Bewertung des Grades der Behinderung sind auch die seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen mit einzubeziehen. Dabei ist aber zu bedenken, dass in der GdS-Tabelle bereits seelische Begleiterscheinungen, wie sie üblicherweise auftreten, berücksichtigt sind. Nur wenn die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher sind, als dies regelmäßig anzunehmen wäre, ist auch ein höherer Grad der Behinderung berechtigt. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind insbesondere anzunehmen, wenn aufgrund von anhaltenden psychoaktiven Störungen eine spezielle ärztliche Behandlung erfolgt.

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Typische Probleme im Kontext von seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen

Die Frage, in welchem Umfang seelische Begleiterscheinungen in den Grad der Behinderung einfließen, ist ein regelmäßiger Streitpunkt in Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ich habe meinen Mandanten unter anderem bei den folgenden Problemen geholfen:

Es ist mir besonders wichtig, Menschen die unter seelischen Begleiterscheinung, erheblichen Schmerzen oder einer psychischen Erkrankung leiden, zu helfen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen von der Behörde nicht ausreichend anerkannt werden, dann rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.

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Was bedeutet Heilungsbewährung?

Vereinfacht dargestellt ist eine Heilungsbewährung das Folgende:

Bei Beeinträchtigungen aufgrund einer Krankheit, bei der die Möglichkeit besteht, dass sie in einem absehbaren Zeitraum geheilt werden kann, wird zunächst für einen festgelegten Zeitraum ein höherer Grad der Behinderung festgesetzt, als er sich aus den festgestellten Beeinträchtigungen ergeben würde. Der Zeitraum beträgt zumeist fünf Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird dann noch einmal geschaut, ob eine Heilung erfolgt ist und die Behinderung damit weggefallen ist. Diesen Zeitraum nennt man die Heilungsbewährung.

Eine Heilungsbewährung ist vor allem bei Krebserkrankungen und nach Transplantationen innerer Organe abzuwarten. Einzelheiten sind in der GdS-Tabelle geregelt.

Nach den allgemeinen Hinweisen zur GdS-Tabelle, Teil B, Nr. 1 Absatz c), gilt zur Heilungsbewährung das Folgende (wörtliches Zitat):

Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte für den GdS angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - z.B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdS von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdS von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.

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Typische Probleme nach Ablauf der Heilungsbewährung

Wenn Sie nach Ablauf der Heilungsbewährung von der Behörde eine Anhörung erhalten haben, mit der Sie nicht einverstanden sind oder einen Bescheid erhalten haben, mit dem Sie nicht einverstanden sind, dann rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.

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Merkzeichen

In den Schwerbehindertenausweis können weitere Merkzeichen eingetragen werden. Diese sind unter § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) aufgezählt. Diese Merkzeichen sind:

Eine besondere Bedeutung kommt den Merkzeichen G und aG zu. Ihre Feststellung bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 kann einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach SGB XII zur Folge haben.

Daneben sind mit dem Hintergrund des sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) gegebenenfalls zwei weitere Merkzeichen einzutragen, und zwar:

Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung eines Merkzeichens wünschen, dann rufen Sie mich an!

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Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G sind erfüllt, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist.

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Vereinfacht ausgedrückt: Sie haben in der Regel Anspruch auf das Merkzeichen G, wenn Sie

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personnennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 228 SGB IX.

Ich helfe Ihnen, die Anerkennung des Merkzeichens G durchzusetzen!

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Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)

Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Geregelt ist dies in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).

Gemäß § 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedene Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 gleichkommt.

Menschen, die das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis führen, können einen blauen EU-Parkausweis beantragen. Nähere Informationen zur Beantragung in Berlin finden Sie hier.

Ich helfe Ihnen, die Anerkennung des Merkzeichens aG durchzusetzen!

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Merkzeichen B (Begleitperson: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)

Bei schwerbehinderten Menschen, die zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Abs. 2 SGB IX (bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) berechtigt sind, ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen B und der Satz Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen einzutragen.

Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.

Ich helfe Ihnen, die Anerkennung des Merkzeichens B durchzusetzen!

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Merkzeichen H (hilflos)

Die Voraussetzungen des Merkzeichens H liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b EstG oder entsprechender Vorschriften ist.

Hilflos im Sinne des § 33b EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satzes 4 EStG sind, haben einen Pauschbetrag von 7.400 Euro (Stand: 01.04.2021) gem. § 33b Absatz 3 EStG wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf, den sie unter den Voraussetzungen des § 33b EStG anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG geltend machen können.

Ich helfe Ihnen, die Anerkennung des Merkzeichens H durchzusetzen!

Rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.

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