Durchsetzung Ihrer Schwerbehinderung
- Hohe Spezialisierung
- Jahrelange Erfahrung
- Direkte Kommunikation
Die Feststellung Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft ist für Sie von enormer Wichtigkeit. Das gilt auch für die Feststellung von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Ich helfe Ihnen bei:
- der Anerkennung einer Behinderung,
- der Durchsetzung eines höheren Grades der Behinderung (GdB),
- der Durchsetzung von Merkzeichen und
- der Verteidigung der bereits getroffenen Feststellungen (GdB und/oder Merkzeichen) gegen eine Aufhebung
Einige der wichtigsten Gründe, warum die Feststellung von Schwerbehinderung und Merkzeichen so wichtig ist:
- Mit einem Grad der Behinderung von 50 haben Sie gegebenenfalls die Möglichkeit, ohne Abschläge vorzeitig in Rente zu gehen.
- Ein Grad der Behinderung von 50 oder höher kann verhindern, dass Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren.
- Mit einem entsprechenden Grad der Behinderung haben Sie Anspruch auf mehr Urlaub.
- Mit einem entsprechenden Grad der Behinderung sind Steuervorteile verbunden.
- und vieles mehr
Was Sie als behinderter Mensch unbedingt tun sollten
Behinderte Menschen sollten daher bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht stellen und ihre Ansprüche auch durchsetzen.
Laden Sie die Belastung der Auseinandersetzung mit der Behörde auf mich ab
Die Auseinandersetzung mit der Behörde ist allerdings leider oft kompliziert, zeitaufwendig und bürokratisch. Betroffene Menschen können an der psychischen und zeitlichen Belastung, die diese Auseinandersetzung mit sich bringt, scheitern.
Warum ich Ihnen helfen kann
Ich kann Ihnen als Rechtsanwalt helfen. Ich prüfe Ihren Fall und gebe Ihnen eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten. Ich begleite Sie bis hin zur Erlangung des Schwerbehindertenausweises mit den begehrten Merkzeichen. Sie müssen die umfangreiche Korrespondenz mit der Behörde nicht führen. Das erledige ich für Sie. Die Korrespondenz läuft über meine Kanzlei. Ich stehe die ganze Zeit an Ihrer Seite: im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und wenn erforderlich vor Gericht.
Ich habe jahrelange Erfahrung im Sozialrecht. Ich habe inzwischen mehr als 2.000 Fälle bearbeitet, einschließlich Prozessen vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten.
Übergeben Sie mir Ihren Fall und Sie können endlich wieder durchatmen.
Transparente Fallbearbeitung
Die Fallbearbeitung erfolgt durch mich zu 100 % transparent:
- Meine Tätigkeit erfolgt immer in enger Abstimmung mit Ihnen.
- Gleich zu Beginn des Mandats besprechen wir, was Ihre Ziele sind und wie wir sie gemeinsam verwirklichen können. Sollte eine Sache keine hinreichende Aussicht haben, werde ich das von Anfang an mitteilen.
- Sie erhalten meine Korrespondenz mit der Behörde und dem Gericht zur Kenntnis.
- Sie wissen von Anfang an, was meine Leistung kostet. Es gibt keine Überraschungen. Zu Beginn meines Mandats wird regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, in der festgelegt ist, welche Leistung ich erbringe und was Sie dafür bezahlen. Informationen zu meinen Preisen erhalten Sie hier.
Vereinbaren Sie einen Termin zur telefonischen Erstberatung!
Ich kann Ihren Fall prüfen und Sie anschließend kurzfristig gegenüber der Behörde und vor Gericht vertreten. Eine Erstberatung können wir gerne gleich telefonisch durchführen.
Rufen Sie mich an!
Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.
Warum viele Menschen ohne Anwalt an der Auseinandersetzung mit der Behörde scheitern
Ich habe viele Menschen kennengelernt, die, bevor Sie meine Hilfe in Anspruch genommen haben, jahrelang erfolglos versucht haben, ihre Rechte gegenüber der Behörde durchzusetzen. Ein solcher Kampf gegen Windmühlen kostet sehr viel Kraft und Lebenszeit.
Das Schwerbehindertenrecht ist ein kompliziertes Rechtsgebiet. Fehler im Umgang mit der Behörde können katastrophale Auswirkungen haben und zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.
Die 6 schwersten Fehler im Umgang mit der Behörde, die Sie unbedingt vermeiden sollten:
- Fehler Nr. 1: Anstatt Widerspruch einzulegen und zu klagen, wird abgewartet, mit dem Ziel, nach ein oder zwei Jahren einen neuen Antrag zu stellen. Hier kommen Sie in eine Endlosschleife, in der Sie möglicherweise jahrelang immer wieder neue Anträge stellen, ohne jemals weiterzukommen.
- Fehler Nr. 2: Es wird keine Akteneinsicht genommen. Als Rechtsanwalt kann ich für Sie Einsicht in die Schwerbehindertenakten nehmen. Das ermöglicht es, die Akte zu analysieren und eine erfolgreiche Strategie zur Durchsetzung der Schwerbehinderung oder des Merkzeichens zu erarbeiten.
- Fehler Nr. 3: Die Behörde selbst um Rat fragen, wie man sich bei einem ablehnenden Bescheid verhalten soll Die Behörde steht hier nicht auf Ihrer Seite. Wenn Sie gegen die Behörde klagen, ist die Behörde Ihr Gegner in dem Klageverfahren.
- Fehler Nr. 4: Gar nicht oder zu spät zum Rechtsanwalt gehen Das Sozialrecht ist ein sehr schwieriges Rechtsgebiet, das für juristische Laien nicht ohne Weiteres verständlich ist. Wenn Sie feststellen, dass Sie in Ihrer Schwerbehindertenangelegenheit nicht weiterkommen, sollten Sie sich juristische Hilfe nehmen.
- Fehler Nr. 5: Keine Kommunikation mit den eigenen Ärzten In einer Schwerbehindertenangelegenheit kommt es auf medizinische Feststellungen an. Die Behörde wird bei Ihren Ärzten Befundberichte anfordern. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie darüber im Bilde sind, wie Ihre eigenen Ärzte über ihren Fall denken.
- Fehler Nr. 6: Versäumen von Fristen Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Frist zur Einlegung des Widerspruchs, der Erhebung der Klage oder der Einlegung der Berufung handeln, kann dies zu rechtlichen Nachteilen führen, die nicht mehr wieder gutzumachen sind und den die Verlust Ihres Falles zur Folge haben können. Wenn ich Sie vertrete, erfolgt die Korrespondenz über mich und Fristen werden durch meine Kanzlei notiert und beachtet.
Scheitern Sie nicht an der Auseinandersetzung mit der Behörde. Gemeinsam können wir derartige Fehler vermeiden. Ich unterstütze Sie gerne.
Beachten Sie Fristen!
Wenn Sie einen Bescheid, einen Widerspruchsbescheid oder ein Urteil erhalten haben, mit dem Sie nicht einverstanden sind, läuft eine Frist. Melden Sie sich daher so schnell wie möglich bei mir. Ist die Frist erst einmal versäumt, kann es problematisch sein, Ihren Fall noch zum Erfolg zu führen.
Rufen Sie mich an!
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Meine typischen Tätigkeiten als Rechtsanwalt im Schwerbehindertenrecht sind:
- Beratung
- Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung
- Beantwortung einer Anhörung durch die Behörde zu einer beabsichtigten Senkung des GdB oder der Wegnahme eines Merkzeichens
- Antrag auf Neufeststellung/Verschlechterung
- Widerspruch gegen Bescheide der Behörde
- Klage vor den Sozialgerichten
- Berufung vor den Landessozialgerichten
Kurzer Überblick über das Behindertenrecht / Schwerbehindertenrecht
Ich möchte Ihnen einen kurzen Überblick über das Behindertenrecht / Schwerbehindertenrecht geben. Bitte bedenken Sie, dass es sich bei dem Behindertenrecht / Schwerbehindertenrecht um ein kompliziertes Rechtsgebiet handelt. Die folgenden knappen Ausführungen sind daher nicht dazu geeignet, eine eingehende Rechtsberatung und Einschätzung Ihrer Situation durch einen in dieses Rechtsgebiet eingearbeiteten Anwalt zu ersetzen.
Navigation
- Grad der Behinderung
- Wie wird der Grad der Behinderung bestimmt?
- Wie wird ein Gesamt-GdB gebildet?
- Typische Probleme im Zusammenhang mit der Bildung eines Gesamt-GdB
- Wie sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen?
- Typische Probleme im Kontext von seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen
- Was bedeutet Heilungsbewährung?
- Typische Probleme nach Ablauf der Heilungsbewährung
- Merkzeichen
Grad der Behinderung
Die zuständigen Ämter stellen auf Antrag Schwerbehindertenausweise aus und stellen den Grad der Behinderung (GdB) fest, § 152 SGB IX. Der Grad der Behinderung trifft eine Aussage über die Schwere einer Behinderung in Prozentpunkten. Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gilt man unter den Voraussetzungen des § 2 SGB IX als schwerbehindert.
Weitere Informationen zur Antragstellung nebst den entsprechenden Formularen können Sie bei den zuständigen Behörden erhalten.
Wie wird der Grad der Behinderung bestimmt?
Der Grad der Behinderung bezieht sich auf das Maß der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Eine Behinderung kann damit als eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verstanden werden.
In der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV), dort in der Anlage zu § 2, der Versorgungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze), Teil A, sind die allgemeinen Grundsätze niedergelegt, nach denen der Grad der Behinderung zu bestimmen ist.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (nebst zugehöriger Anlagen) wurde nach ihrem Innkrafttreten am 1. Januar 2009 mit inzwischen fünf Änderungsverordnungen geändert.
In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird zumeist auf einen Grad der Schädigungsfolgen
, abgekürzt als GdS
bezeichnet, abgestellt. Der Grad der Schädigungsfolgen beschreibt immer nur die Gesundheitsstörungen, die
kausal auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen sind. Demgegenüber soll der Grad der Behinderung (GdB) alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache abbilden. Von diesem Unterschied abgesehen werden GdB und GdS auf die gleiche Weise
bestimmt, indem die in Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung niedergelegte GdS-Tabelle
herangezogen
wird. In der Vorbemerkung zu der Anlage
zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A, wird klargestellt, dass einheitlich die Abkürzung GdS
benutzt wird und hiermit auch der Grad der Behinderung
umfasst ist, wörtlich:
Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.
Bei der Bestimmung des GdB anhand der GdS-Tabelle
werden (vereinfacht dargestellt) die nachfolgenden Kriterien zugrunde gelegt:
- Die in der
GdS-Tabelle
genannten Werte sind Anhaltswerte, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls auszufüllen sind. - Der Grad der Behinderung ist grundsätzlich unabhängig von der Leistungsfähigkeit im ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen.
- Der Grad der Behinderung wird insbesondere auch altersgerecht beurteilt. Dementsprechend werden z.B. Veränderungen, die sich typischerweise aufgrund des Alterungsprozesses ergeben, nicht beachtet.
- Für den Grad der Behinderung sind nur Gesundheitsstörungen zu beachten, die über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus bestehen. Nur vorübergehende Einschränkungen, z.B. aufgrund von akuten Erkrankungen, bleiben daher außer Betracht. Auch Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft erwartet werden, sind beim Grad der Behinderung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Eine Ausnahme von diesem Prinzip bildet die Heilungsbewährung).
Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit eines Bescheides haben, dann rufen Sie mich gerne an.
Die Durchsetzung Ihres Grades der Behinderung ist für Sie wichtig. Hierbei zu helfen ist ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit. Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Wenn ich den Anruf nicht entgegennehmen kann, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.
Wie wird ein Gesamt-GdB gebildet?
Es kommt nach meiner Erfahrung häufig vor, dass mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vorliegen. In einem solchen Fall ist gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung anhand der Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.
Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.10.2022, Aktenzeichen: B 9 SB 4/21 R, Absatz Nr. 20f.):
- 1. Die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und die sich daraus ableitenden für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände sind festzustellen.
- 2. Die unter Z. 1 festgestellten Gesundheitsstörungen und die sich daraus ableitenden für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände sind den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, den versorgungsmedizinischen Grundsätzen, genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.
- 3. In der Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen (in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB) ist der Gesamt-GdB zu bilden.
Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt explizit nicht durch eine Addition der einzelnen Werte. Stattdessen kommt es auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und die wechselseitigen Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander an. Einen Anhalt sollen dabei Vergleiche mit Gesundheitsschäden bieten, zu denen in der Tabelle feste Werte angegeben sind. Dabei gilt nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A, Nr. 3 Absatz c), dass bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf weitere Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Gegebenenfalls sind dann dem Grad der Behinderung 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Dabei sind nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A, Nr. 3 Absatz d) die folgenden Kriterien (wörtliches Zitat) zugrunde zu legen:
aa) Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen.
cc) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
dd) Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt.
Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Typische Probleme im Zusammenhang mit der Bildung eines Gesamt-GdB:
- Wechselwirkungen zwischen mehreren Beeinträchtigungen werden nicht durch die Behörde nachgefragt und entsprechend auch nicht durch die Betroffenen geschildert. Dementsprechend bleiben die Wechselwirkungen dann bei der Bildung des Gesamt-GdB unberücksichtigt.
- Bestehende Wechselwirkungen zwischen Beeinträchtigungen werden durch die Behörde falsch oder nicht hinreichend gewürdigt.
- Es wird durch die Behörde zur Bildung des Gesamt-GdB bereits von unzutreffenden Einzel-GdB ausgegangen.
Wenn Sie von einem dieser Probleme betroffen sind, so kann ich Ihnen gerne helfen, Ihre Rechte gegenüber der Behörde durchzusetzen.
Rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.
Wie sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen?
In die Bewertung des Grades der Behinderung sind auch die seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen mit einzubeziehen. Dabei ist aber zu bedenken, dass in der GdS-Tabelle bereits seelische Begleiterscheinungen, wie sie üblicherweise auftreten, berücksichtigt sind. Nur wenn die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher sind, als dies regelmäßig anzunehmen wäre, ist auch ein höherer Grad der Behinderung berechtigt. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind insbesondere anzunehmen, wenn aufgrund von anhaltenden psychoaktiven Störungen eine spezielle ärztliche Behandlung erfolgt.
Typische Probleme im Kontext von seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen
Die Frage, in welchem Umfang seelische Begleiterscheinungen in den Grad der Behinderung einfließen, ist ein regelmäßiger Streitpunkt in Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ich habe meinen Mandanten unter anderem bei den folgenden Problemen geholfen:
- Die Behörde verweigert die Anerkennung eines höheren Grades der Behinderung aufgrund seelischer Beeinträchtigungen, da keine entsprechende fachärztliche Behandlung erfolgt. Aus dem Umstand, dass keine fachärztliche Behandlung erfolgt, kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass keine seelischen Beeinträchtigungen bestehen. Dies gilt umso mehr, als es oftmals schwierig ist, überhaupt einen entsprechenden Therapieplatz zu bekommen.
- Befundberichte der entsprechenden Fachärzte werden durch die Behörde nicht eingeholt oder nicht hinreichend gewertet.
- Die Behörde bearbeitet das Verfahren nicht oder nur verzögert angesichts der zu beurteilenden komplizierten medizinischen Fragen und der fehlenden Kapazitäten des ärztlichen Dienstes.
- Psychische Folgeerkrankungen, wie z. B. eine reaktive Depression, werden durch die Behörde nicht anerkannt oder nicht hinreichend bewertet
- Außergewöhnliche Schmerzen im Zusammenhang mit einer festgestellten Beeinträchtigung, die sich zu einer eigenen Erkrankung, wie z.B einem chronischen Schmerzsyndrom, entwickeln, werden durch die Behörde nicht anerkannt oder nicht hinreichend bewertet
Es ist mir besonders wichtig, Menschen die unter seelischen Begleiterscheinung, erheblichen Schmerzen oder einer psychischen Erkrankung leiden, zu helfen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen von der Behörde nicht ausreichend anerkannt werden, dann rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.
Was bedeutet Heilungsbewährung?
Vereinfacht dargestellt ist eine Heilungsbewährung das Folgende:
Bei Beeinträchtigungen aufgrund einer Krankheit, bei der die Möglichkeit besteht, dass sie in einem absehbaren Zeitraum geheilt werden kann, wird zunächst für einen festgelegten Zeitraum ein höherer Grad der Behinderung festgesetzt, als er sich aus den festgestellten Beeinträchtigungen ergeben würde. Der Zeitraum beträgt zumeist fünf Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird dann noch einmal geschaut, ob eine Heilung erfolgt ist und die Behinderung damit weggefallen ist. Diesen Zeitraum nennt man die Heilungsbewährung.
Eine Heilungsbewährung ist vor allem bei Krebserkrankungen und nach Transplantationen innerer Organe abzuwarten. Einzelheiten sind in der GdS-Tabelle geregelt.
Nach den allgemeinen Hinweisen zur GdS-Tabelle, Teil B, Nr. 1 Absatz c), gilt zur Heilungsbewährung das Folgende (wörtliches Zitat):
Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte für den GdS angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - z.B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdS von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdS von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
Typische Probleme nach Ablauf der Heilungsbewährung
- Der Gesamt-GdB wird durch die Behörde nach Ablauf der Heilungsbewährung heruntergesetzt, ohne weitere inzwischen hinzugetretene Probleme und Beschwerden zu berücksichtigen.
- Im Heilungsverlauf eingetretene Folgeschäden werden nicht hinreichend gewertet.
- Der zu Beginn der Heilungsbewährung gebildete Gesamt-GdB war aufgrund von unzutreffend bewerteten Einzel-GdB bereits falsch. Dieser Fehler fällt aber erst mit Ablauf der Heilungsbewährung ins Gewicht.
Wenn Sie nach Ablauf der Heilungsbewährung von der Behörde eine Anhörung erhalten haben, mit der Sie nicht einverstanden sind oder einen Bescheid erhalten haben, mit dem Sie nicht einverstanden sind, dann rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.
Merkzeichen
In den Schwerbehindertenausweis können weitere Merkzeichen eingetragen werden. Diese sind unter § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) aufgezählt. Diese Merkzeichen sind:
- Merkzeichen G:
wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist
- Merkzeichen aG:
wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist
- Merkzeichen B:
Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.
- Merkzeichen H:
wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist
- Merkzeichen Bl:
wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist
- Merkzeichen Gl:
wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist
- Merkzeichen RF:
wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt
- Merkzeichen 1. Kl.:
wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt
- Merkzeichen TBl:
wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat
Eine besondere Bedeutung kommt den Merkzeichen G und aG zu. Ihre Feststellung bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 kann einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach SGB XII zur Folge haben.
Daneben sind mit dem Hintergrund des sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) gegebenenfalls weitere Eintragungen vorzunehmen.
Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung eines Merkzeichens wünschen, dann rufen Sie mich an!
Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.
Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G sind erfüllt, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist.
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Vereinfacht ausgedrückt: Sie haben in der Regel Anspruch auf das Merkzeichen G, wenn Sie
- schwerbehindert sind und
- eine ortsüblich Wegstrecke von etwa zwei Kilometern nicht in etwa einer halben Stunde zurücklegen können.
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 228 SGB IX.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen G können nach § 33 Abs. 2a) EStG eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 Euro (Stand 10.06.2024) bei der Einkommensteuer in Ansatz bringen.
Ich helfe Ihnen, die Anerkennung des Merkzeichens G durchzusetzen!
Rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.
Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist
. Geregelt ist dies in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
Gemäß § 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedene Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 gleichkommt.
Menschen, die das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis führen, können einen blauen EU-Parkausweis beantragen.
Menschen mit dem Merkzeichen aG können nach § 33 Abs. 2a) EStG eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro (Stand 10.06.2024) bei der Einkommensteuer in Ansatz bringen.
Ich helfe Ihnen, die Anerkennung des Merkzeichens aG durchzusetzen!
Rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.
Merkzeichen B (Begleitperson: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)
Bei schwerbehinderten Menschen, die zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Abs. 2 SGB IX (bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) berechtigt sind, ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen B und
der Satz Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen
einzutragen.
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
Ich helfe Ihnen, die Anerkennung des Merkzeichens B durchzusetzen!
Rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.
Merkzeichen H (hilflos)
Die Voraussetzungen des Merkzeichens H liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b EstG oder entsprechender Vorschriften ist.
Hilflos im Sinne des § 33b EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satzes 4 EStG sind, haben einen Pauschbetrag von 7.400 Euro (Stand: 10.06.2024) gem. § 33b Absatz 3 EStG wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf, den sie unter den Voraussetzungen des § 33b EStG anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG geltend machen können.
Menschen mit dem Merkzeichen H können nach § 33 Abs. 2a) EStG eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro (Stand 10.06.2024) bei der Einkommensteuer in Ansatz bringen.
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung hilflos sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 228 SGB IX.
Ich helfe Ihnen, die Anerkennung des Merkzeichens H durchzusetzen!
Rufen Sie mich an! Wenn Sie mich unter der Nummer 05121 - 67 63 994 anrufen, gehe ich selbst ans Telefon. Sollte ich den Anruf nicht entgegennehmen können, so rufe ich Sie zurück. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht anonym anrufen. Hinterlassen Sie mir Namen und Rufnummer auf dem Anrufbeantworter.